Satzung des Fördervereins

Satzung des Vereins

„Freunde und Förderer des Kinderzentrums Bornheimer Landwehr (KT 40)“

Satzung des Fördervereins (PDF)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Kinderzentrums Bornheimer Landwehr (KT 40) e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder in dem Kinderzentrum Bornheimer Landwehr (KT 40), Bornheimer Landwehr 20 in 60385 Frankfurt am Main.

(2) Der Verein unterstützt die pädagogischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten des Kinderzentrums als Förderverein durch Zurverfügungstellung von finanziellen Zuwendungen.

Gefördert werden sollen insbesondere

(a) das gemeinsame Frühstück der Kinder;

(b) Veranstaltungen des Kinderzentrums;

(c) Arbeitsgemeinschaften und pädagogische Initiativen, die das Kinderzentrum anbietet;

(d) die Ausstattung des Kinderzentrums mit Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie sonstigen benötigten Gegenständen.

(3) Die Unterstützung des Kinderzentrums erfolgt durch Beschaffung von finanziellen Mitteln, welche der Verein in regelmäßigen Abständen entweder in Form von Sachmitteln oder Geldzuwendung direkt an das Kinderzentrum weiterreicht. Die Beschaffung dieser finanziellen Mittel erfolgt insbesondere durch das Sammeln von Spenden. Im Rahmen dieser Mittelbeschaffung werden sämtliche Mittel an das Kinderzentrum zur Förderung der Bildung und Erziehung weitergeleitet.

Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) durch Unterstützung der entsprechenden Zwecke des Kinderzentrums.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittelaufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke können aufgebracht werden durch:

(1) Beiträge

(2) Spenden

(3) sonstige Einnahmen (z.B. Stiftungen, Erbschaften, Vereinsfeste etc.)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.\r\nÜber die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(3) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen, die sich in besonderer Weise um das Kinderzentrum oder den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet

(a) durch freiwilligen Austritt;

(b) durch Ausschluss aus dem Verein;

(c) durch den Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

(a) es mit mehr als sechs Monaten mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht ausgeglichen hat;

(b) wenn es wiederholt gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Im Falle eines Ausschlusses gemäß (b) ist das Mitglied mindestens drei Wochen vor der Beschlussfassung über den Ausschluss persönlich anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen und den Verein zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge von ihrem Konto zu ermächtigen. Die Mitgliederversammlung kann festsetzen, dass Mitglieder, die dem Verein keine Einziehungsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge erteilen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

(3) Ehrenmitglieder haben sämtliche Mitgliedschaftsrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

(2) Mitglieder können bei Vorliegen besonderer sozialer Umstände durch Beschluss des Vorstands zeitweilig von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung sowie gegebenenfalls der Beirat.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet nach der zweiten auf die Wahl des jeweiligen Vorstandsmitgliedes folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wählbar sind lediglich natürliche Personen, die Vereinsmitglied sind. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch auch das Vorstandsamt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung.

(3) Vorstandsbeschlüsse werden im Allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden,\r\nwenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt werden.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail) verschickt wurde.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Wahl des Vorstandes;

(2) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

(3) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

(4) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins;

(7) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins;

(8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

(9) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(4) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist zunächst zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von 10 % der Mitglieder erfolgen Abstimmungen mit geheimer Stimmabgabe.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beirat des Vereins wählen.

(2) Der Beirat hat mindestens zwei und höchstens fünf Mitglieder und berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre.

§ 15 Rechnungswesen, Rechnungsprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Das Rechnungswesen des Vereins obliegt dem Schatzmeister.

(2) Die finanziellen Geschäfte des Vereins werden zum Ende jedes Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Über das Prüfungsergebnis erstatten die Rechnungsprüfer zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

(3) Die Rechnungsprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein und werden jeweils für das auf die entsprechende Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr gewählt.

§ 16 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an dem Kinderzentrum zu verwenden hat.

Stand der Satzung: 11. Juli 2012